Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 128Artikel 2, Paragraph 128
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen
§ 128.Paragraph 128,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 75 mit folgenden Maßgaben anzuwenden, dass falls keine Europäischen Spezifikationen existieren, die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft gebräuchliche Normen festzulegen sind.Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist Paragraph 75, mit folgenden Maßgaben anzuwenden, dass falls keine Europäischen Spezifikationen existieren, die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft gebräuchliche Normen festzulegen sind.
(2)Absatz 2,Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.
(3)Absatz 3,Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich des Inhaltes der Ausschreibungsunterlagen gelten ferner § 71 Abs. 1 und § 72.Hinsichtlich des Inhaltes der Ausschreibungsunterlagen gelten ferner Paragraph 71, Absatz eins und Paragraph 72,
(5)Absatz 5,Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 71 Abs. 2 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ort der Ausführung während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß Paragraph 71, Absatz 2, anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ort der Ausführung während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.
(6)Absatz 6,Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 5 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebotes den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ort der Ausführung Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 131 Abs. 5 nicht entgegen.Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Absatz 5, erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebotes den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ort der Ausführung Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 131, Absatz 5, nicht entgegen.
Schlagworte
Lieferauftrag, Bauauftrag
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031890